| AGB Autoverleih Sander GmbH |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Mietbedingungen 1. Fahrzeugübergabe und Mietwagen
2. Benutzung des Fahrzeugs a) Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch festangestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei der Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW- Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten. c) Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei:
d) Öl- Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. e) Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über € 50.- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. f) Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, anderenfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zu Grunde gelegt. Das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern nachzuweisen, bleibt beiden Parteien vorbehalten. g) Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinhzuzuziehen und darauf zu bestehen, daß der Unfall/ die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen, Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/ oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). h) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewählten Kindersitzen (§ 21 StVO.). 3. Rückgabe des Fahrzeuges Die Rücknahme des Fahrzeuges ist grundsätzlich jederzeit möglich, die Rücknahme des Vermieters erfolgt nur während der normalen Geschäftszeiten. Diese sind im Betrieb des Autovermieters durch Aushang bekanntgegeben. 4. Versicherungsschutz Haftpflicht - Versicherungssumme: mindestens € 10.000.000.- gegen Sach- und Vermögensschäden € 3.750.000 gegen Personenschäden. Teilkaskoschäden (Feuer-, Diebstahl- und Wildschäden) nur gegen Zusatzgebühr. Bei vereinbarter Insassen- Unfallversicherung gelten folgende Leistungen: Invalidität € 20.000. Tod € 10.000 ggf. anteilmäßig auf die Insassen verteilt. Bei vier oder mehr berechtigten Insassen erhöhen sich die Summen um 50% 5. Mieterhaftung Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für das Mietfahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht. Bei Schäden, auch wenn sie vom Fahrer zu vertreten sind, haftet der Mieter wie folgt: a) Haftung ohne Abschluss der Haftungsbeschränkung und ohne Teilkaskoversicherung Der Mieter haftet für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der auf der Vertragsvorderseite angegebenen Selbstbeteiligung. Hinsichtlich aller übrigen Schäden (z.B. Reifenschäden, Autotelefon, Zubehör, sowie für Bergungs- und Rückführungskosten, Mietausfall, etc.) und auch der Teilkaskoschäden (siehe Ziffer 4) haftet er voll. In voller Höhe haftet er auch bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung und auch fahrlässigen Verstössen gegen Ziffer 2a, c oder g dieser Mietbedingungen. Für Schäden an LKW- Aufbauten (Koffer, Plane, Spiegel, Hochdach usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und -breite) beruhen, haftet der Mieter ebenfalls voll, auch für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen. b) Haftung bei vereinbarter Haftungsbeschränkung Die Selbstbeteiligung gemäß der Vertragsvorderseite wird auf € 350.- reduziert. Wird der Schaden jedoch vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch unsachgemäße Beladung verursacht oder durch einen - auch fahrlässigen - Verstoss gegen Ziffer 2a, c oder g dieser Mietbedingungen, haftet er für Schäden an Reifen, Autotelefon, Zubehör sowie für Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall, Wertminderung und Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe und -breite) entstehen. c) Mietausfall Bei Mietausfall ist täglich mindestens ein Tagessatz nach der jeweils gültigen Preisliste dem Vermieter zu ersetzen, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. d) Stundung - Akteneinsicht Schadenersatzansprüche gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, bis zur Akteneinsicht gestundet. Von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht ist der Mieter ggf. zu unterriechten. 6. Haftungsfreiheit des Vermieters Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen. 7. Zahlungsbedingungen - Gesamtschuldnerische Haftung
8. Nebenabreden oder Ergänzungen Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. 9. Persönliche Daten Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergegeben werden. 10. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht. 11. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. 12. Gerichtsstandvereinbarung Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. München, 11.07.2008 |